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<<  ^  Teil 2, Kapitel 2
Basiswissen: Die Bewertung der Wirkungen von EMF auf die Gesundheit [15]
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Für den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, wie zum Beispiel Mobilfunksendeanlagen, sogenannte ortsfeste Sendeanlagen, muss von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) eine Standortbescheinigung erteilt werden. Voraussetzung für deren Erteilung ist die Einhaltung der Grenzwerte. Die Reg TP berechnet den für die jeweilige Sendeanlage erforderlichen Sicherheitsabstand auf der Grundlage der Anforderungen der 26. BImSchV. Dabei werden auch die lokalen Besonderheiten, etwa im Hinblick auf andere, schon bestehende Sendeanlagen berücksichtigt. In der Amtsblattverfügung 306/1997 des ehemaligen Ministeriums für Post und Telekommunikation heißt es hierzu:

Eine Standortbescheinigung wird dann erteilt, wenn die Überprüfung der RegTP ergibt, dass die Grenzwerte außerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches (z.B. Betriebsgelände ohne genutzte Wohngebäude, Verwaltungsgebäude etc.), in dem sich die zu überprüfende ortsfeste Sendefunkanlage befindet, nicht überschritten werden. Außerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der Betreiber der RegTP nachweisen kann, dass sich im festgelegten Sicherheitsabstand (z.B. durch Montagehöhe, Hauptstrahlrichtung etc.) keine Personen aufhalten können, oder die Verweilzeit von einzelnen Personen gering sind.

Bei Installationen an oder auf Gebäuden, bzw. Bauwerken sind die Personenschutzgrenzwerte an Orten, an denen mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muss, einzuhalten.

Bei der Standortbescheinigung werden die relevanten Feldstärken von sich bereits im Umfeld der zu überprüfenden ortsfesten Sendefunkanlage befindlichen ortsfesten Sendefunkanlagen durch einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor berücksichtigt und gehen somit direkt in den festzulegenden Sicherheitsabstand ein. Durch Multiplikation dieses Faktors mit dem für jede ortsfeste Sendefunkanlage festgelegten Sicherheitsabstand wird der Einfluss der relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Sendefunkanlagen auf jede einzelne ausgewiesene Sendefunkanlage (Anlage 2a, bzw. 3a) mitberücksichtigt.

Praktisch bedeutet dies zum Beispiel für Basisstationen des D-Mobilfunknetzes einen Sicherheitsabstand in der Größenordnung von 2 bis 8 Metern.

Standort-
bescheini-
gungen
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