|
Für den Betrieb von Hochfrequenzanlagen,
wie zum Beispiel Mobilfunksendeanlagen, sogenannte ortsfeste Sendeanlagen, muss
von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP)
eine Standortbescheinigung erteilt werden. Voraussetzung für deren
Erteilung ist die Einhaltung der Grenzwerte. Die Reg TP berechnet den für
die jeweilige Sendeanlage erforderlichen Sicherheitsabstand auf der Grundlage
der Anforderungen der 26. BImSchV. Dabei werden auch die lokalen
Besonderheiten, etwa im Hinblick auf andere, schon bestehende Sendeanlagen
berücksichtigt. In der Amtsblattverfügung 306/1997 des ehemaligen
Ministeriums für Post und Telekommunikation heißt es hierzu:
Eine Standortbescheinigung wird
dann erteilt, wenn die Überprüfung der RegTP ergibt, dass die
Grenzwerte außerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches (z.B.
Betriebsgelände ohne genutzte Wohngebäude, Verwaltungsgebäude
etc.), in dem sich die zu überprüfende ortsfeste Sendefunkanlage
befindet, nicht überschritten werden. Außerhalb des vom Betreiber
kontrollierbaren Bereiches kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn
der Betreiber der RegTP nachweisen kann, dass sich im festgelegten
Sicherheitsabstand (z.B. durch Montagehöhe, Hauptstrahlrichtung etc.)
keine Personen aufhalten können, oder die Verweilzeit von einzelnen
Personen gering sind.
Bei Installationen an oder auf
Gebäuden, bzw. Bauwerken sind die Personenschutzgrenzwerte an Orten, an
denen mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
gerechnet werden muss, einzuhalten.
Bei der Standortbescheinigung
werden die relevanten Feldstärken von sich bereits im Umfeld der zu
überprüfenden ortsfesten Sendefunkanlage befindlichen ortsfesten
Sendefunkanlagen durch einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor
berücksichtigt und gehen somit direkt in den festzulegenden
Sicherheitsabstand ein. Durch Multiplikation dieses Faktors mit dem für
jede ortsfeste Sendefunkanlage festgelegten Sicherheitsabstand wird der
Einfluss der relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten
Sendefunkanlagen auf jede einzelne ausgewiesene Sendefunkanlage (Anlage 2a,
bzw. 3a) mitberücksichtigt.
Praktisch bedeutet dies zum Beispiel für
Basisstationen des D-Mobilfunknetzes einen Sicherheitsabstand in der
Größenordnung von 2 bis 8 Metern. |
Standort- bescheini- gungen |