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Fall 3: Außenbereich
Im Außenbereich sind Anlagen, die der
Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, generell
zulässig, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen und
die ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 3
BauGB). Nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
stehen einem Vorhaben öffentliche Belange in der Regel allerdings auch
dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im
Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die
Darstellungen im Flächennutzungsplan müssen jedoch die technischen
Anforderungen des sicheren Betriebs von Mobilfunknetzen in angemessener Weise
berücksichtigen. Unzulässig ist insbesondere, im
Flächennutzungsplan einen einzigen Standort für die Errichtung von
Mobilfunksendeanlagen darzustellen und die Errichtung derartiger Anlagen
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch kommunale Satzung
auszuschließen (siehe auch unten: Gestaltungsmöglichkeiten der
Gemeinden). |