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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [10]
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Fall 3: Außenbereich

Im Außenbereich sind Anlagen, die der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, generell zulässig, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB stehen einem Vorhaben öffentliche Belange in der Regel allerdings auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan müssen jedoch die technischen Anforderungen des sicheren Betriebs von Mobilfunknetzen in angemessener Weise berücksichtigen. Unzulässig ist insbesondere, im Flächennutzungsplan einen einzigen Standort für die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen darzustellen und die Errichtung derartiger Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch kommunale Satzung auszuschließen (siehe auch unten: Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden).

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