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Neben den bauplanungsrechtlichen Aspekten ist
zu beachten, ob eine Sendeanlage genehmigungspflichtig im Sinne des
Bauordnungsrechts ist. Das Bauordnungsrecht liegt in der Hoheit der
Länder und kann sich deshalb von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Dies betrifft insbesondere die Kriterien dafür, wann eine Sendeanlage
baugenehmigungspflichtig ist. |
Bauordnungs- recht ist Ländersache |
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Eine Sendeanlage ist grundsätzlich
baugenehmigungspflichtig, wenn sie höher als 10 m ist. Je nach Bundesland
kann zusätzlich auch die Sendeleistung für die Baugenehmigungspflicht
eine Rolle spielen. So sind beispielsweise in Hamburg Sendeanlagen mit einer
Sendeleistung von 10 W
EIRP oder mehr
baugenehmigungspflichtig. |
Höhe
und Sendeleistung der Anlage sind zu beachten |
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Folge ist, dass bei solchen Anlagen
zusätzliche Abstandsregelungen in Betracht kommen, die über die
immissionsschutzrechtlichen Sicherheitsabstände hinausgehen. Dabei spielt
die "Gebäudeähnlichkeit" der Sendeanlage eine entscheidende Rolle.
Ist eine Sendeanlage gebäudeähnlich, so ist zum Schutz vor Gefahren
(z.B. Brand) und Störungen des Nachbarschaftsfriedens eine
Abstandsfläche einzuhalten. Auch hier sind die Regelungen wieder
länderspezifisch.
In der Regel wird bei einem Durchmesser des
Sendeturmes von mehr als 2 m von einer Gebäudeähnlichkeit auszugehen
sein. |
Gebäude- ähnlichkeit und
Abstands- flächen |