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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [11]
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Das baurechtliche Verfahren - Bauordnungsrecht

 

Neben den bauplanungsrechtlichen Aspekten ist zu beachten, ob eine Sendeanlage genehmigungspflichtig im Sinne des Bauordnungsrechts ist. Das Bauordnungsrecht liegt in der Hoheit der Länder und kann sich deshalb von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Dies betrifft insbesondere die Kriterien dafür, wann eine Sendeanlage baugenehmigungspflichtig ist.

Bauordnungs-
recht ist
Ländersache

Eine Sendeanlage ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig, wenn sie höher als 10 m ist. Je nach Bundesland kann zusätzlich auch die Sendeleistung für die Baugenehmigungspflicht eine Rolle spielen. So sind beispielsweise in Hamburg Sendeanlagen mit einer Sendeleistung von 10 W EIRP oder mehr baugenehmigungspflichtig.

Höhe und
Sendeleistung
der Anlage
sind zu
beachten

Folge ist, dass bei solchen Anlagen zusätzliche Abstandsregelungen in Betracht kommen, die über die immissionsschutzrechtlichen Sicherheitsabstände hinausgehen. Dabei spielt die "Gebäudeähnlichkeit" der Sendeanlage eine entscheidende Rolle. Ist eine Sendeanlage gebäudeähnlich, so ist zum Schutz vor Gefahren (z.B. Brand) und Störungen des Nachbarschaftsfriedens eine Abstandsfläche einzuhalten. Auch hier sind die Regelungen wieder länderspezifisch.

In der Regel wird bei einem Durchmesser des Sendeturmes von mehr als 2 m von einer Gebäudeähnlichkeit auszugehen sein.

Gebäude-
ähnlichkeit und
Abstands-
flächen
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