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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [12]
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Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden

 
  • Das Immissionsschutzrecht (BImSchG und 26. BImSchV) bietet eine Grundlage für ein generelles Verbot von Sendeanlagen nur dann, wenn die Grenzwerte der Verordnung nicht eingehalten und bei Überschreitungen Ausnahmen nicht zugelassen werden können.
Immissions-
schutzrecht
  • Durch die Aufstellung von Bauleitplänen haben Kommunen die Möglichkeit, Einfluss auf die Art der Bebauung zu nehmen. Ein Ausschluss von Sendeanlagen aus einem Wohngebiet dürfte aber auf diesem Wege nur schwer zu erreichen sein. Denn die Ortsgestaltungssatzung darf für einen Ort nicht flächendeckend angewendet werden und auch nicht als "Verhinderungssatzung" genutzt werden. Darüber hinaus ist eine Ortsgestaltungssatzung selbst genehmigungspflichtig.
Ortsge-
staltungs-
satzung
  • Es erscheint deshalb sinnvoll, bei Konflikten mit den Vorhabensträgern von Funksendeanlagen eine Lösung auf dem Verhandlungsweg zu suchen. Anregungen dazu finden sich im 1. Teil, Kapitel 5.
Verhand-
lungsweg
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