Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden
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- Das Immissionsschutzrecht (BImSchG und 26. BImSchV)
bietet eine Grundlage für ein generelles Verbot von Sendeanlagen nur dann,
wenn die Grenzwerte der Verordnung nicht eingehalten und bei
Überschreitungen Ausnahmen nicht zugelassen werden können.
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Immissions- schutzrecht |
- Durch die Aufstellung von Bauleitplänen haben
Kommunen die Möglichkeit, Einfluss auf die Art der Bebauung zu nehmen. Ein
Ausschluss von Sendeanlagen aus einem Wohngebiet dürfte aber auf diesem
Wege nur schwer zu erreichen sein. Denn die Ortsgestaltungssatzung darf
für einen Ort nicht flächendeckend angewendet werden und auch nicht
als "Verhinderungssatzung" genutzt werden. Darüber hinaus ist eine
Ortsgestaltungssatzung selbst genehmigungspflichtig.
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Ortsge- staltungs- satzung |
- Es erscheint deshalb sinnvoll, bei Konflikten mit den
Vorhabensträgern von Funksendeanlagen eine Lösung auf dem
Verhandlungsweg zu suchen. Anregungen dazu finden sich im 1. Teil, Kapitel 5.
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Verhand- lungsweg |