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Darüber hinaus fordert die Richtlinie auch die
Information der Öffentlichkeit über das Projekt. In Artikel 6 Abs. 2
und 3 heißt es hierzu:
(2) Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit die Genehmigungsanträge
sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen binnen einer angemessenen
Frist zugänglich gemacht werden, damit der betroffenen Öffentlichkeit
Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu
äußern. (3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung und
Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, die nach Maßgabe
der besonderen Merkmale der betreffenden Projekte oder Standorte insbesondere
folgendes tun können:
- den betroffenen Personenkreis bestimmen;
- bestimmen, wo die Informationen eingesehen
werden können;
- präzisieren, wie die
Öffentlichkeit unterrichtet werden kann, z. B. durch Anschläge
innerhalb eines gewissen Umkreises, Veröffentlichungen in Lokalzeitungen,
Veranstaltung von Ausstellungen mit Plänen, Zeichnungen, Tafeln,
graphischen Darstellungen, Modellen;
- bestimmen, in welcher Weise die
Öffentlichkeit angehört werden soll, z.B. durch Aufforderung zur
schriftlichen Stellungnahme und durch öffentliche Umfrage;
- geeignete Fristen für die
verschiedenen Phasen des Verfahrens festsetzen, damit gewährleistet ist,
dass binnen angemessenen Fristen ein Beschluss gefasst wird.
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Information der Öffent- lichkeit |
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Es wird abzuwarten sein, welche Bedeutung die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Verfahrens gemäß der Richtlinie 97/11/EG
für die Genehmigungspraxis von Hochspannungsfreileitungen haben wird, da
bereits innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Raumordnungsverfahrens eine
Untersuchung der Umweltverträglichkeit durchgeführt wird. |
Bedeutung der neuen Regelung noch offen |