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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [18]
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  Hilfe

Darüber hinaus fordert die Richtlinie auch die Information der Öffentlichkeit über das Projekt. In Artikel 6 Abs. 2 und 3 heißt es hierzu:

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit die Genehmigungsanträge sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen binnen einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, damit der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern.
(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung und Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, die nach Maßgabe der besonderen Merkmale der betreffenden Projekte oder Standorte insbesondere folgendes tun können:

  • den betroffenen Personenkreis bestimmen;
  • bestimmen, wo die Informationen eingesehen werden können;
  • präzisieren, wie die Öffentlichkeit unterrichtet werden kann, z. B. durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises, Veröffentlichungen in Lokalzeitungen, Veranstaltung von Ausstellungen mit Plänen, Zeichnungen, Tafeln, graphischen Darstellungen, Modellen;
  • bestimmen, in welcher Weise die Öffentlichkeit angehört werden soll, z.B. durch Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme und durch öffentliche Umfrage;
  • geeignete Fristen für die verschiedenen Phasen des Verfahrens festsetzen, damit gewährleistet ist, dass binnen angemessenen Fristen ein Beschluss gefasst wird.
Information
der Öffent-
lichkeit

Es wird abzuwarten sein, welche Bedeutung die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens gemäß der Richtlinie 97/11/EG für die Genehmigungspraxis von Hochspannungsfreileitungen haben wird, da bereits innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Raumordnungsverfahrens eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit durchgeführt wird.

Bedeutung
der neuen
Regelung
noch offen
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