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Für Stromversorgungsleitungen,
Umspannanlagen und Bahnstromleitungen, die nicht genehmigungsbedürftig im
Sinne von §4 Abs.1 BImSchG sind, gelten die in der 26. BImSchV
festgelegten Bestimmungen, wenn sie
- ortsfeste und gewerblich genutzte Anlagen,
- Freileitungen und Erdkabel mit 50 Hz und einer Spannung
von 1000 V oder mehr,
- Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen mit 16° Hz oder 50 Hz einschließlich
Umspannschaltanlagen, oder
- Elektro-Umspannanlagen einschl. Schaltfeldern mit 50 Hz
und einer Spannung von 1000 V oder mehr
sind. |
Nicht-genehmi- gungsbedürftige
Anlagen, die unter 26. BImSchV fallen |