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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [20]
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Das immissionsschutzrechtliche Verfahren

 

Für Stromversorgungsleitungen, Umspannanlagen und Bahnstromleitungen, die nicht genehmigungsbedürftig im Sinne von §4 Abs.1 BImSchG sind, gelten die in der 26. BImSchV festgelegten Bestimmungen, wenn sie

  • ortsfeste und gewerblich genutzte Anlagen,
  • Freileitungen und Erdkabel mit 50 Hz und einer Spannung von 1000 V oder mehr,
  • Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen mit 16° Hz oder 50 Hz einschließlich Umspannschaltanlagen, oder
  • Elektro-Umspannanlagen einschl. Schaltfeldern mit 50 Hz und einer Spannung von 1000 V oder mehr

sind.

Nicht-genehmi-
gungsbedürftige
Anlagen,
die unter
26. BImSchV
fallen
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