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Für diese Anlagen sind die im Anhang der
26. BImSchV festgelegten Grenzwerte einzuhalten. Für die praktische
Umsetzung dieser Grenzwerte sind in den "Hinweisen zur Durchführung der
Verordnung über elektromagnetische Felder" Angaben zu den sogenannten
"Einwirkungsbereichen" von Niederfrequenzanlagen aufgeführt. Unter
"Einwirkungsbereich" wird der Bereich verstanden,
in dem die Anlage einen sich
signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbetrag
verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich
schädliche Umwelteinwirkungen auslösen2. |
Praktische Umsetzung der Grenzwerte
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Befinden sich Gebäude oder
Grundstücke, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind (§3 Satz 1 der
26. BImSchV) bzw. Einrichtungen,
für die nach §4 der 26. BImSchV Vorsorge zu treffen ist (z.B.
Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Spielplätze),
in diesem Einwirkungsbereich, so ist die Einhaltung der in der 26. BImSchV
festgelegten Grenzwerte sicherzustellen. In Tabelle 2 sind die Bereiche um die
entsprechenden Niederfrequenzanlagen aufgeführt, in denen eine
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV
notwendig ist, sofern sich hier maßgebliche Immissionsorte befinden.
Für größere Abstände sind die Anforderungen ohnehin als
eingehalten zu betrachten.
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Überprüfung der
Einwirkungs- bereiche |