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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [21]
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Für diese Anlagen sind die im Anhang der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte einzuhalten. Für die praktische Umsetzung dieser Grenzwerte sind in den "Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder" Angaben zu den sogenannten "Einwirkungsbereichen" von Niederfrequenzanlagen aufgeführt. Unter "Einwirkungsbereich" wird der Bereich verstanden,

in dem die Anlage einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbetrag verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen2.

Praktische
Umsetzung
der
Grenzwerte

Befinden sich Gebäude oder Grundstücke, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§3 Satz 1 der 26. BImSchV) bzw. Einrichtungen, für die nach §4 der 26. BImSchV Vorsorge zu treffen ist (z.B. Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Spielplätze), in diesem Einwirkungsbereich, so ist die Einhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte sicherzustellen. In Tabelle 2 sind die Bereiche um die entsprechenden Niederfrequenzanlagen aufgeführt, in denen eine Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV notwendig ist, sofern sich hier maßgebliche Immissionsorte befinden. Für größere Abstände sind die Anforderungen ohnehin als eingehalten zu betrachten.


2Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (ohne Jahr): Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder, S. 8.

Überprüfung
der
Einwirkungs-
bereiche
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