Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde
Sowohl dem Bau von Hochspannungsleitungen wie
dem von Bahnstromleitungen kommt nach dem Energiewirtschaftgesetz (EnWG) bzw.
dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) eine hohe Priorität zu, die sogar
eine Enteignung an dem für die jeweilige Anlage erforderlichen
Grundeigentum einschließt (§ 12 EnWG bzw. § 22 AEG). Trotzdem
haben Kommunen eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten. Ansatzpunkte
dafür sind: |
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- Beim Bau von Bahnstromleitungen ist ein
Planfeststellungsverfahren durchzuführen, das auch ein
Anhörungsverfahren beinhaltet. In diesem Rahmen ist die betroffene
Öffentlichkeit zu informieren. Es besteht die Möglichkeit,
Einsprüche gegen das Vorhaben zu erheben.
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Planfest- stellungs- verfahren |
- Für den Bau von Hochspannungsfreileitungen der
öffentlichen Energieversorgung ist (bislang) kein
Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben, so dass eine obligatorische
Anhörung hier nicht stattfindet. Allerdings ist im Rahmen des
Raumordnungsverfahrens, in dem die Anregungen und Bedenken der Träger
öffentlicher Belange berücksichtigt werden, auch eine Beteiligung der
Öffentlichkeit vorgesehen. Im Übrigen besteht im nachfolgenden
naturschutzrechtlichen Verfahren die Möglichkeit der Einflussnahme der
Gemeinden und der Öffentlichkeit auf das Verfahren.
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Raum- ordnungs- verfahren |