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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [23]
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Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde

Sowohl dem Bau von Hochspannungsleitungen wie dem von Bahnstromleitungen kommt nach dem Energiewirtschaftgesetz (EnWG) bzw. dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) eine hohe Priorität zu, die sogar eine Enteignung an dem für die jeweilige Anlage erforderlichen Grundeigentum einschließt (§ 12 EnWG bzw. § 22 AEG). Trotzdem haben Kommunen eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten. Ansatzpunkte dafür sind:

 
  • Beim Bau von Bahnstromleitungen ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, das auch ein Anhörungsverfahren beinhaltet. In diesem Rahmen ist die betroffene Öffentlichkeit zu informieren. Es besteht die Möglichkeit, Einsprüche gegen das Vorhaben zu erheben.
Planfest-
stellungs-
verfahren
  • Für den Bau von Hochspannungsfreileitungen der öffentlichen Energieversorgung ist (bislang) kein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben, so dass eine obligatorische Anhörung hier nicht stattfindet. Allerdings ist im Rahmen des Raumordnungsverfahrens, in dem die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt werden, auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Im Übrigen besteht im nachfolgenden naturschutzrechtlichen Verfahren die Möglichkeit der Einflussnahme der Gemeinden und der Öffentlichkeit auf das Verfahren.
Raum-
ordnungs-
verfahren
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