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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [4]
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Nach dem BImSchG sind Sendeanlagen nicht genehmigungsbedürftig. Aber nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Außerdem gilt, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

Sendeanlagen
sind nach
dem BImSchG
nicht genehmi-
gungsbedürftig

Nach § 23 Abs. 1 BImSchG können an die Errichtung und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen Anforderungen gestellt werden. Von diesem Recht macht der Erlass der 26. BImSchV Gebrauch, der verbindliche Grenzwerte setzt.

Anforderungen
an Errichtung
und Betrieb
nicht genehmi-
gungsbedürftiger
Anlagen

Die 26. BImSchV dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sie dient nicht dem Arbeitsschutz und berücksichtigt auch nicht die Wirkung elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate, wie z.B Herzschrittmacher.

Zweck der
26. BImSchV
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