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Nach dem
BImSchG sind Sendeanlagen nicht
genehmigungsbedürftig. Aber nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind auch nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind. Außerdem gilt, dass nach dem Stand der Technik
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
beschränkt bleiben. |
Sendeanlagen sind nach dem BImSchG nicht
genehmi- gungsbedürftig |
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Nach § 23 Abs. 1 BImSchG können an
die Errichtung und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
Anforderungen gestellt werden. Von diesem Recht macht der Erlass der
26. BImSchV Gebrauch, der verbindliche
Grenzwerte setzt. |
Anforderungen an Errichtung und Betrieb nicht
genehmi- gungsbedürftiger Anlagen |
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Die 26. BImSchV dient dem Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen,
sie dient nicht dem Arbeitsschutz und berücksichtigt auch nicht die
Wirkung elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene
Implantate, wie z.B Herzschrittmacher. |
Zweck
der 26. BImSchV |