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Unter die 26. BImSchV fallen Sendeanlagen, die
- nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG,
- ortsfeste und gewerbliche genutzte Anlagen, oder
- Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt
EIRP (äquivalente isotrope
Strahlungsleistung) oder mehr im Frequenzbereich von 10 MHz 300 000
MHz
sind. |
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Für diese Anlagen gelten die im Anhang der
26. BImSchV festgelegten Grenzwerte. Diese Grenzwerte sollen insbesondere die
Sicherheit der Anwohner von Sendeanlagen gewährleisten. |
Grenzwerte in der 26.BImSchV |
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Neben der technischen Zulassung und der
immissionsschutzrechtlichen Prüfung muss auch das Baurecht, speziell das
Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht, berücksichtigt werden.
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Auch zu
berück- sichtigen: Baurecht |