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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [5]
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Unter die 26. BImSchV fallen Sendeanlagen, die

  • nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG,
  • ortsfeste und gewerbliche genutzte Anlagen, oder
  • Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr im Frequenzbereich von 10 MHz – 300 000 MHz

sind.

 

Für diese Anlagen gelten die im Anhang der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte. Diese Grenzwerte sollen insbesondere die Sicherheit der Anwohner von Sendeanlagen gewährleisten.

Grenzwerte
in der
26.BImSchV

Neben der technischen Zulassung und der immissionsschutzrechtlichen Prüfung muss auch das Baurecht, speziell das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht, berücksichtigt werden.

Auch zu
berück-
sichtigen:
Baurecht
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