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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [7]
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Neben der Sendeanlage werden andere ortsfeste Anlagen, die EMF aussenden, berücksichtigt. Das heißt, alle umliegenden gewerblich betriebenen und ortsfesten Sendeanlagen werden bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes einbezogen.

Auch andere
ortsfeste
EMF-Anlagen
werden
berücksichtigt

Mindestens 14 Tage vor der Inbetriebnahme der Anlage ist der zuständigen Behörde mit einer Anzeige des Vorhabens die von der Reg TP ausgestellte Standortbescheinigung zu übergeben. Zuständig ist dabei die Behörde, die nach dem jeweiligen Landesrecht für den Immissionsschutz verantwortlich ist.

 

Das baurechtliche Verfahren - Bauplanungsrecht

Anzeige des
Vorhabens
bei der
zuständigen
Behörde

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Anlage richtet sich nach den §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB). Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Mobilfunkbasisstation innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Außenbereich errichtet werden soll. Innerhalb eines Baugebiets bestimmt sich die Zulässigkeit entweder nach den Vorgaben eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder, sofern ein Bebauungsplan nicht existiert, nach § 34 BauGB; im Außenbereich ist § 35 BauGB maßgeblich.

Bauplanungs-
rechtliche
Zulässigkeit
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