|
Neben der Sendeanlage werden andere ortsfeste
Anlagen, die EMF aussenden, berücksichtigt. Das heißt, alle
umliegenden gewerblich betriebenen und ortsfesten Sendeanlagen werden bei der
Bemessung des Sicherheitsabstandes einbezogen. |
Auch
andere ortsfeste EMF-Anlagen werden berücksichtigt |
|
Mindestens 14 Tage vor der Inbetriebnahme der
Anlage ist der zuständigen Behörde mit einer Anzeige des Vorhabens
die von der
Reg TP ausgestellte
Standortbescheinigung zu übergeben. Zuständig ist dabei die
Behörde, die nach dem jeweiligen Landesrecht für den Immissionsschutz
verantwortlich ist.
Das baurechtliche Verfahren - Bauplanungsrecht
|
Anzeige
des Vorhabens bei der zuständigen Behörde |
|
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
einer baulichen Anlage richtet sich nach den §§ 29 ff. Baugesetzbuch
(BauGB). Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Mobilfunkbasisstation innerhalb
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Außenbereich errichtet
werden soll. Innerhalb eines Baugebiets bestimmt sich die Zulässigkeit
entweder nach den Vorgaben eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder, sofern
ein Bebauungsplan nicht existiert, nach § 34 BauGB; im Außenbereich
ist § 35 BauGB maßgeblich. |
Bauplanungs- rechtliche Zulässigkeit |