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Im wesentlichen sind folgende Fälle zu
unterscheiden:
Fall 1: Beplanter Innenbereich
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung
sowie die überbaubaren Grundstücksflächen enthält, ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die
Erschließung gesichert ist. Hinsichtlich Art und Maß der baulichen
Nutzung richtet sich die Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen nach der
Baunutzungsverordnung (BauNVO). Auf gemischten und gewerblichen Bauflächen
sind Sendeanlagen grundsätzlich zulässig. Dies gilt ausnahmsweise
auch für allgemeine Wohngebiete. In reinen Wohngebieten können
Sendeanlagen als "fernmeldetechnische Nebenanlagen" gem. § 14 Abs. 2 S. 2
BauNVO genehmigt werden, wenn sie der
Versorgung des Wohngebietes dienen. In dieser Bestimmung werden
fernmeldetechnische Anlagen ausdrücklich aufgeführt; dazu
gehören auch Mobilfunksendeanlagen.
Für die Errichtung und den Betrieb von
Mobilfunksendeanlagen ist ferner § 15 Abs. 1 BauNVO von Bedeutung. Danach
sind Anlagen unzulässig, wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen
oder Störungen ausgehen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die in der 26.
BImSchV festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden. |