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<<  ^  Teil 2, Kapitel 4
Gesetzliche Grundlagen für Anlagen mit hoch- bzw. niederfrequenten EMF [8]
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Im wesentlichen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Fall 1: Beplanter Innenbereich

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung richtet sich die Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Auf gemischten und gewerblichen Bauflächen sind Sendeanlagen grundsätzlich zulässig. Dies gilt ausnahmsweise auch für allgemeine Wohngebiete. In reinen Wohngebieten können Sendeanlagen als "fernmeldetechnische Nebenanlagen" gem. § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO genehmigt werden, wenn sie der Versorgung des Wohngebietes dienen. In dieser Bestimmung werden fernmeldetechnische Anlagen ausdrücklich aufgeführt; dazu gehören auch Mobilfunksendeanlagen.

Für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen ist ferner § 15 Abs. 1 BauNVO von Bedeutung. Danach sind Anlagen unzulässig, wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die in der 26. BImSchV festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden.

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