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Fall 2: Unbeplanter Innenbereich
Soll ein Antennenträger in einem Gebiet
errichtet werden, für das kein Bebauungsplan besteht und das sich nicht
nach § 34 Abs. 2
BauGB in einem in der
Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebiet einordnen lässt, bemisst sich
die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben
muss sich als nach Maß und Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen. Ferner müssen die Erschließung
gesichert sein und die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt werden; das Ortsbild darf nicht
beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).
Die Anbringung von Antennenanlagen auf
Dächern und an Gebäuden dürfte generell nach § 34 Abs. 1
BauGB zulässig sein. Dies gilt nach der bisherigen Rechtsprechung aber
auch für freistehende Sendeanlagen, die sich wegen ihrer schlanken
Bauweise regelmäßig i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB in die
nähere Umgebung einfügen. |